Kurztitel

Maurer/Maurerin-Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 104 aus 2008, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 194 aus 2019,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7,

Inkrafttretensdatum

01.04.2008

Außerkrafttretensdatum

31.12.2022

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Angewandte Mathematik

Paragraph 7,

  1. Absatz einsDie Prüfung hat Aufgaben aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:
    1. Ziffer eins
      Längen- und Flächenberechnung,
    2. Ziffer 2
      Volums- und Masseberechnung,
    3. Ziffer 3
      Materialbedarfsberechnung,
    4. Ziffer 4
      Berechnung von Mörtel- und Betonmischungen.
  2. Absatz 2Die Verwendung von Rechenbehelfen, Formeln und Tabellen ist zulässig.
  3. Absatz 3Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.
  4. Absatz 4Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.

Schlagworte

Längenberechnung, Volumsberechnung, Mörtelmischung

Zuletzt aktualisiert am

08.07.2019

Gesetzesnummer

20005749

Dokumentnummer

NOR40097379