Tiertransport-Ausbildungsverordnung
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 92 aus 2008,
römisch fünf
Paragraph 3
15.03.2008
TT-AusbVO
86/01 Veterinärrecht allgemein
Personen, die lange Beförderungen durchführen, für die gemäß Verordnung (EG) Nr. 1 aus 2005, das Führen eines Fahrtenbuches vorgesehen ist, haben einen zusätzlichen Lehrgang im Ausmaß von mindestens vier Stunden erfolgreich zu absolvieren, der mit einer Personenzertifizierung (Zertifizierungsstelle EN ISO/IEC 17024) abschließt und ergänzend zu Paragraph 2, vertiefend insbesondere folgende Inhalte umfasst:
11.12.2017
20005740
NOR40097205