Kurztitel

Tiertransport-Ausbildungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 92 aus 2008,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

15.03.2008

Abkürzung

TT-AusbVO

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

Zusatzausbildung für Personen, die lange Beförderungen durchführen

Paragraph 3,

Personen, die lange Beförderungen durchführen, für die gemäß Verordnung (EG) Nr. 1 aus 2005, das Führen eines Fahrtenbuches vorgesehen ist, haben einen zusätzlichen Lehrgang im Ausmaß von mindestens vier Stunden erfolgreich zu absolvieren, der mit einer Personenzertifizierung (Zertifizierungsstelle EN ISO/IEC 17024) abschließt und ergänzend zu Paragraph 2, vertiefend insbesondere folgende Inhalte umfasst:

  1. Ziffer eins
    Ausstattung von Straßentransportmitteln, mit denen lange Beförderungen durchgeführt werden (Anhang römisch eins Kapitel römisch sechs Ziffer eins Punkt eins bis eins Punkt 8 der Verordnung (EG) Nr. 1 aus 2005,),
  2. Ziffer 2
    Mindestanforderungen betreffend bestimmte Tierarten bei langen Beförderungen (Anhang römisch eins Kapitel römisch sechs Ziffer eins Punkt 9, der Verordnung (EG) Nr. 1 aus 2005,),
  3. Ziffer 3
    Zeitabstände für das Füttern und Tränken sowie Beförderungsdauer und Ruhezeiten bei langen Beförderungen,
  4. Ziffer 4
    Anforderungen betreffend das Fahrtenbuch, wie insbesondere dessen Handhabung und korrekte Ausstellung.

Zuletzt aktualisiert am

11.12.2017

Gesetzesnummer

20005740

Dokumentnummer

NOR40097205