Kurztitel

Bauträgervertragsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 7 aus 1997, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2008,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 18

Inkrafttretensdatum

10.04.2008

Außerkrafttretensdatum

30.06.2008

Abkürzung

BTVG

Index

20/05 Wohn- und Mietrecht

Text

Inkrafttreten, Verweisungen und Vollziehungsklausel

Paragraph 18,

  1. Absatz eins,Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1997 in Kraft. Es ist auf nach seinem Inkrafttreten geschlossene Bauträgerverträge über Bauvorhaben anzuwenden, bei denen der Baubeginn nach dem 30. November 1996 der Baubehörde angezeigt worden ist.
  2. Absatz 2,Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
  3. Absatz 3,Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind hinsichtlich des Paragraph 17, der Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz und im übrigen der Bundesminister für Justiz betraut.
  4. Absatz 4,Die Paragraphen eins, 14, 17 und 18 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2001, treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
  5. Absatz 5,Paragraph eins, in der in Absatz 4, genannten Fassung ist auf Bauträgerverträge anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2001 abgeschlossen worden sind. Paragraph 17, in der in Absatz 4, genannten Fassung ist auf strafbare Handlungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2001 begangen worden sind.
  6. Absatz 6,Die Paragraphen eins, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 12, 13, 14 und 18 Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2008, treten mit 1. Juli 2008 in Kraft. Sie sind auf Bauträgerverträge anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2008 abgeschlossen werden.

Zuletzt aktualisiert am

05.02.2025

Gesetzesnummer

10003474

Dokumentnummer

NOR40097201