Absatz eins,Der Bauträgervertrag muss jedenfalls folgende Punkte enthalten:
- Ziffer einsdas Gebäude, die Wohnung oder den Geschäftsraum samt Zugehör (eigentlicher Vertragsgegenstand) und die vom Erwerber gewöhnlich nutzbaren Teile der Gesamtanlage, wobei das Ausmaß, die Lage und die Widmung des eigentlichen Vertragsgegenstandes und der Anlage jeweils bestimmt zu bezeichnen und aussagekräftige Pläne, Baubeschreibungen sowie eine Beschreibung der Ausstattung und ihres Zustandes zu Grunde zu legen und zu übergeben sind;
- Ziffer 2den Hinweis, dass der eigentliche Vertragsgegenstand oder die Gesamtanlage in einer wildbach- oder lawinenbedingten Gefahrenzone oder einem Hochwasserabflussgebiet liegt oder die betreffende Liegenschaft im Verdachtsflächenkataster geführt oder im Altlastenatlas ausgewiesen wird;
- Ziffer 3den Preis und die vom Erwerber jeweils für Sonder- und Zusatzleistungen zu entrichtenden Beträge (Paragraph eins, Absatz eins,), wobei über alle damit verbundenen Abgaben und Steuern sowie die Kosten der Vertragserrichtung und -abwicklung zu informieren ist;
- Ziffer 4die Fälligkeit der Zahlungen des Erwerbers;
- Ziffer 5den spätesten Termin der Übergabe des eigentlichen Vertragsgegenstandes und der Fertigstellung der vom Erwerber gewöhnlich nutzbaren Teile der Gesamtanlage;
- Ziffer 6vom Erwerber allenfalls zu übernehmende dingliche oder obligatorische Lasten;
- Ziffer 7die Art der Sicherung des Erwerbers (Paragraph 7,);
- Ziffer 8das Konto des Bauträgers, auf das der Erwerber die Zahlungen bei einer Sicherung durch Garantie oder Versicherung zu entrichten hat, wobei der Erwerber über die damit verbundenen Rechtsfolgen (Paragraph 8, Absatz 5,) zu informieren ist, sowie
- Ziffer 9den Treuhänder, sofern ein solcher zu bestellen ist (Paragraph 12,).