Absatz eins,Voraussetzung für die Leistung von Beitragszuschüssen sind:
- Ziffer einsAntrag der Künstlerin/des Künstlers;
- Ziffer 2Ausübung einer selbständigen Tätigkeit gemäß Paragraph 2,, für die gemäß Paragraph 20, Absatz eins, der Anspruch auf Beitragszuschuss dem Grunde nach festgestellt wurde, und Vorliegen von Einkünften aus dieser Tätigkeit im Kalenderjahr in der Höhe des für dieses Kalenderjahr geltenden Zwölffachen des Betrages gemäß Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 2, ASVG;
- Ziffer 3Vorliegen der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG auf Grund der Tätigkeit gemäß Ziffer 2,;
- Ziffer 4die gesamten Einkünfte der Künstlerin/des Künstlers überschreiten im Kalenderjahr nicht das Sechzigfache des für dieses Kalenderjahr geltenden Betrages gemäß Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 2ASVG.