Kurztitel

Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 2000, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2008,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

10.04.2008

Außerkrafttretensdatum

13.01.2015

Text

Begriffsbestimmungen

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Künstlerin/Künstler im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, wer in den Bereichen der bildenden Kunst, der darstellenden Kunst, der Musik, der Literatur, der Filmkunst oder in einer der zeitgenössischen Ausformungen der Bereiche der Kunst auf Grund ihrer/seiner künstlerischen Befähigung im Rahmen einer künstlerischen Tätigkeit Werke der Kunst schafft.
  2. Absatz 2,Wer eine künstlerische Hochschulausbildung erfolgreich absolviert hat, weist jedenfalls die künstlerische Befähigung für die Ausübung der von der Hochschulausbildung umfassten künstlerischen

Tätigkeiten auf.

  1. Absatz 3,Einkünfte im Sinne dieses Gesetzes sind die in- und ausländischen Einkünfte gemäß Paragraph 2, Absatz 3, des Einkommensteuergesetzes – EStG 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 400.