Absatz eins,Im Teil des Grenzabschnittes „Salzach“ von der Einmündung der Salzach in den Inn bis zum Grenzrichtungssteinpaar Nr. 45 ist die Staatsgrenze unbeweglich und durch die in den Anlagen 7 (Beschreibung der Staatsgrenze mit Koordinatenverzeichnis) und 8 (Grenzkarte im Maßstab 1 : 5000) enthaltenen Darstellungen und Beschreibungen ohne Rücksicht auf spätere Veränderungen der Salzach endgültig bestimmt.