Absatz eins,Dieses Bundesgesetz tritt – unbeschadet der zur Wirksamkeit seiner Paragraphen eins bis 3 jeweils erforderlichen übereinstimmenden Verfassungsgesetze der Länder Burgenland, Kärnten und Steiermark – in demselben Zeitpunkt in Kraft wie der Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über die gemeinsame Staatsgrenze vom 8. April 1965.