Kurztitel

Internationale Meter-Convention

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 20/1876

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 13

Inkrafttretensdatum

31.12.1875

Index

99/08 Technik (Eichrecht, Vermessungsrecht, Beschussrecht ua.)

Text

Artikel 13.

Nach Verlauf von 12 Jahren kann der gegenwärtige Vertrag von dem einen oder anderen der hohen vertragschließenden Staaten gekündigt werden.

Die Regierung, welche von diesem Kündigungsrechte für sich Gebrauch zu machen gedenkt, ist gehalten, ihre Absicht ein Jahr vorher zu erklären, und es verzichtet dieselbe dadurch auf alle Eigenthumsrechte an den internationalen Prototypen und an dem Bureau.

Zuletzt aktualisiert am

16.03.2021

Gesetzesnummer

10011187

Dokumentnummer

NOR40096921