Internationale Meter-Convention
RGBl. Nr. 20/1876
Vertrag – Multilateral
Artikel 12
31.12.1875
99/08 Technik (Eichrecht, Vermessungsrecht, Beschussrecht ua.)
Die hohen vertragschließenden Staaten behalten sich vor, an dem gegenwärtigen Vertrage nach gemeinschaftlichen Uebereinkommen alle diejenigen Abänderungen vorzunehmen, die sich durch die Erfahrung als zweckmäßig erweisen sollten.
16.03.2021
10011187
NOR40096920