Internationale Meter-Convention
RGBl. Nr. 20/1876
Vertrag – Multilateral
Artikel 9
31.12.1875
99/08 Technik (Eichrecht, Vermessungsrecht, Beschussrecht ua.)
Sämmtliche Herstellungs- und Einrichtungskosten des internationalen Maß- und Gewichtsbureau, sowie auch die jährlichen Unterhaltungskosten des Bureau und des internationalen Comité werden durch Beiträge der vertragschließenden Staaten aufgebracht, welche nach deren gegenwärtiger Bevölkerungszahl bemessen werden.
Herstellungskosten
16.03.2021
10011187
NOR40096917