Kurztitel

Internationale Meter-Convention

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 20/1876

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 6

Inkrafttretensdatum

31.12.1875

Index

99/08 Technik (Eichrecht, Vermessungsrecht, Beschussrecht ua.)

Text

Artikel 6.

Das internationale Maß- und Gewichtsbureau ist mit folgenden Aufgaben betraut:

  1. Ziffer eins
    Sämmtliche Vergleichungen und Verificationen der neuen Prototype des Meter und des Kilogramm vorzunehmen;
  2. Ziffer 2
    die internationalen Prototype aufzubewahren;
  3. Ziffer 3
    periodische Vergleichungen der nationalen Prototype mit den internationalen Prototypen und deren Kontroletalons, sowie auch der denselben beigegebenen Thermometer anzustellen;
  4. Ziffer 4
    die neuen Prototype mit den nichtmetrischen, in den verschiedenen Ländern und in den Wissenschaften gebräuchlichen Maß- und Gewichtseinheiten zu vergleichen;
  5. Ziffer 5
    die geodätischen Maßstäbe zu bestimmen und zu vergleichen;
  6. Ziffer 6
    alle Präcisions-Maße und Gewichte zu vergleichen, welche, sei es von Regierungen, sei es von wissenschaftlichen Gesellschaften, oder auch von Gelehrten und Mechanikern, dem internationalen Bureau zur Bestimmung eingesandt werden.

Zuletzt aktualisiert am

16.03.2021

Gesetzesnummer

10011187

Dokumentnummer

NOR40096914