Kurztitel

Internationale Meter-Convention

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 20/1876

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 3

Inkrafttretensdatum

31.12.1875

Index

99/08 Technik (Eichrecht, Vermessungsrecht, Beschussrecht ua.)

Text

Artikel 3.

Das internationale Bureau untersteht der ausschließlichen Direction und Aussicht eines „Internationalen Maß- und Gewichts-Comité“, welches seinerseits unter die Autorität einer aus den Abgeordneten der vertragschließenden Regierungen gebildeten General-Conferenz für Maß und Gewicht gestellt ist.

Zuletzt aktualisiert am

16.03.2021

Gesetzesnummer

10011187

Dokumentnummer

NOR40096911