Kurztitel

Flugsicherungsan- und Abfluggebührenverordnung 2008 – FSAG-V 2008

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 80 aus 2008,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

04.03.2008

Abkürzung

FSAG-V 2008

Index

92 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Grundsatz und Geltungsbereich

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Für die Inanspruchnahme von Diensten und Einrichtungen der Flugsicherung beim An- und Abflug auf Flughäfen wird von der Austro Control GmbH eine Gebühr zur Deckung der entstehenden Kosten eingehoben. Die Gebühr unterliegt der Umsatzsteuer.
  2. Absatz 2,Es wird eine An- und Abfluggebührenzone im Sinne des Artikels 2 Litera f, der Verordnung (EG) Nr. 1794 aus 2006, festgelegt. Sie umfasst die Flughäfen Graz, Innsbruck, Klagenfurt, Linz, Salzburg und Wien.
  3. Absatz 3,An- und Abflug und wiederholte Aufsetz- und Durchstartmanöver gelten als eine einzige Inanspruchnahme.
  4. Absatz 4,Als Zähleinheit für die Inanspruchnahme wird die Landung festgelegt.

Schlagworte

Anfluggebührenzone, Anflug, Aufsetzmanöver

Zuletzt aktualisiert am

03.05.2018

Gesetzesnummer

20005715

Dokumentnummer

NOR40096874