Absatz einsDas Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen hat einer Entnahmeeinrichtung das Zertifikat bzw. der Gewebebank die Bewilligung zu entziehen, wenn
- Ziffer einseine Voraussetzung zur Ausstellung des Zertifikats gemäß Paragraphen 19 f, f, bzw. Erteilung der Bewilligung gemäß der Paragraphen 22 f, f, weggefallen ist oder Mängelbeseitigungsaufträgen im Sinne des Paragraph 27, Absatz eins, zweimal nicht nachgekommen worden ist,
- Ziffer 2hervorkommt, dass eine solche Voraussetzung bereits bei Ausstellung des Zertifikats bzw. Erteilung der Bewilligung nicht erfüllt war,
- Ziffer 3der Inhaber eines Zertifikats bzw. einer Bewilligung wegen Verletzung von Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gemäß Paragraph 35, Absatz eins, innerhalb von fünf Jahren mindestens dreimal bestraft worden ist, oder
- Ziffer 4der Inhaber eines Zertifikats bzw. einer Bewilligung wegen Verletzungen von Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gemäß Paragraph 35, Absatz 2, mindestens zweimal bestraft worden ist.