Kurztitel

Gewebesicherheitsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 49 aus 2008,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 28,

Inkrafttretensdatum

20.03.2008

Abkürzung

GSG

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Entziehung des Zertifikats und der Bewilligung

Paragraph 28,

  1. Absatz einsDas Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen hat einer Entnahmeeinrichtung das Zertifikat bzw. der Gewebebank die Bewilligung zu entziehen, wenn
    1. Ziffer eins
      eine Voraussetzung zur Ausstellung des Zertifikats gemäß Paragraphen 19 f, f, bzw. Erteilung der Bewilligung gemäß der Paragraphen 22 f, f, weggefallen ist oder Mängelbeseitigungsaufträgen im Sinne des Paragraph 27, Absatz eins, zweimal nicht nachgekommen worden ist,
    2. Ziffer 2
      hervorkommt, dass eine solche Voraussetzung bereits bei Ausstellung des Zertifikats bzw. Erteilung der Bewilligung nicht erfüllt war,
    3. Ziffer 3
      der Inhaber eines Zertifikats bzw. einer Bewilligung wegen Verletzung von Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gemäß Paragraph 35, Absatz eins, innerhalb von fünf Jahren mindestens dreimal bestraft worden ist, oder
    4. Ziffer 4
      der Inhaber eines Zertifikats bzw. einer Bewilligung wegen Verletzungen von Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gemäß Paragraph 35, Absatz 2, mindestens zweimal bestraft worden ist.
  2. Absatz 2Das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen kann einer verantwortlichen Person auf Zeit oder auf Dauer die Berechtigung zur Ausübung der Tätigkeit einer verantwortlichen Person untersagen, wenn diese mindestens dreimal wegen Verstößen gegen die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes bestraft wurde.

Zuletzt aktualisiert am

27.09.2017

Gesetzesnummer

20005698

Dokumentnummer

NOR40096695