Gewebesicherheitsgesetz
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 49 aus 2008,
BG
Paragraph 24,
20.03.2008
GSG
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Ergibt sich nach Erteilung einer Bewilligung, dass trotz Einhaltung der im Bescheid vorgeschriebenen Auflagen die Gewährleistung der einwandfreien Beschaffenheit der Produkte oder der Schutz der Gesundheit des Empfängers nicht ausreichend gesichert ist, so hat das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen zur Erreichung dieser Ziele andere oder zusätzliche Auflagen vorzuschreiben.
27.09.2017
20005698
NOR40096691