Kurztitel

Installations- und Gebäudetechnik-Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 63 aus 2008, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 200 aus 2026,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

01.07.2008

Außerkrafttretensdatum

31.12.2026

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Lehrberuf Installations- und Gebäudetechnik

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Der Lehrberuf Installations- und Gebäudetechnik ist als Modullehrberuf eingerichtet.
  2. Absatz 2,Neben dem für alle Lehrlinge verbindlichen Grundmodul Installations- und Gebäudetechnik muss eines der folgenden Hauptmodule ausgebildet werden:
    1. Ziffer eins
      Gas- und Sanitärtechnik (H1)
    2. Ziffer 2
      Heizungstechnik (H2)
    3. Ziffer 3
      Lüftungstechnik (H3)
  3. Absatz 3,Zur Vertiefung und Spezialisierung der Ausbildung kann unter Berücksichtigung von Paragraph eins, Absatz 4, ein weiteres Hauptmodul oder eines der folgenden Spezialmodule gewählt werden:
    1. Ziffer eins
      Badgestaltung (S1)
    2. Ziffer 2
      Ökoenergietechnik (S2)
    3. Ziffer 3
      Steuer- und Regeltechnik (S3)
    4. Ziffer 4
      Haustechnikplanung (S4)
  4. Absatz 4,Folgende Kombinationen von Haupt- und Spezialmodulen sind möglich:

  __________________________________________________________________

   Haupt-

   module  können kombiniert werden mit

  __________________________________________________________________

           H1      H2      H3      S1      S2      S3      S4

  __________________________________________________________________

   H1              x       x       x       x       x       x

  ________

   Dauer           4 Jahre 4 Jahre 4 Jahre 4 Jahre 4 Jahre 4 Jahre

  __________________________________________________________________

   H2      x               x               x       x       x

  ________

   Dauer   4 Jahre         4 Jahre         4 Jahre 4 Jahre 4 Jahre

  __________________________________________________________________

   H3      x       x                       x       x       x

  ________

   Dauer   4 Jahre 4 Jahre                 4 Jahre 4 Jahre 4 Jahre

  __________________________________________________________________

  1. Absatz 5,In den ersten zwei Lehrjahren ist das Grundmodul Installations- und Gebäudetechnik zu vermitteln. Die Ausbildung im Grundmodul und im gewählten Hauptmodul dauert drei Jahre. Wird ein weiteres Hauptmodul oder ein Spezialmodul absolviert, dauert die Lehrzeit vier Jahre. Die Ausbildung im Modullehrberuf Installations- und Gebäudetechnik dauert höchstens vier Jahre.
  2. Absatz 6,Die in dieser Verordnung gewählten Begriffe schließen jeweils die männliche und weibliche Form ein. Im Lehrvertrag, Lehrzeugnis, Lehrbrief und im Lehrabschlussprüfungszeugnis ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Installations- und Gebäudetechniker bzw. Installations- und Gebäudetechnikerin) zu bezeichnen.
  3. Absatz 7,Alle auszubildenden bzw. absolvierten Hauptmodule und Spezialmodule sind im Lehrvertrag, Lehrzeugnis, Lehrbrief und im Lehrabschlussprüfungszeugnis durch einen entsprechenden Hinweis neben der Bezeichnung des Lehrberufs zu vermerken.

Schlagworte

Installationstechnik, Gastechnik, Steuertechnik,

Installationstechniker, Installationstechnikerin

Zuletzt aktualisiert am

14.07.2026

Gesetzesnummer

20005694

Dokumentnummer

NOR40096613