Absatz einsDer zuständige Bundesminister kann im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung an Studierende sowie Absolventinnen und Absolventen ordentlicher Studien
- Ziffer einszum Ausgleich sozialer Härten oder besonders schwieriger Studienbedingungen,
- Ziffer 2zur Unterstützung von Wohnkosten,
- Ziffer 3zur Förderung von Studien an grenznahen nichtösterreichischen Universitäten und an nichtösterreichischen Fernuniversitäten,
- Ziffer 4zur Förderung nach Maßgabe der Studienvorschriften besonderer Studienleistungen,
- Ziffer 5zur Förderung von Auslandsaufenthalten,
- Ziffer 6zur Förderung wissenschaftlicher oder künstlerischer Arbeiten,
- Ziffer 7zur Förderung des Erwerbs von Berufspraxis,
- Ziffer 8zur Unterstützung bei der Finanzierung von Studienbeiträgen,
- Ziffer 9zur Förderung behinderter Studierender im Sinne des Paragraph 19, Absatz 3, Ziffer 3,
Studienunterstützungen (Kostenzuschüsse, Sachzuwendungen) gewähren. Für zwei Semester darf eine Studienunterstützung 180 Euro nicht unterschreiten und den Betrag der höchstmöglichen Studienbeihilfe für diesen Zeitraum nicht überschreiten.