Kurztitel

Studienförderungsgesetz 1992

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1992, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 47 aus 2008,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 68,

Inkrafttretensdatum

01.09.2008

Außerkrafttretensdatum

31.08.2016

Text

6. Abschnitt

Studienunterstützungen

Paragraph 68,

  1. Absatz einsDer zuständige Bundesminister kann im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung an Studierende sowie Absolventinnen und Absolventen ordentlicher Studien
    1. Ziffer eins
      zum Ausgleich sozialer Härten oder besonders schwieriger Studienbedingungen,
    2. Ziffer 2
      zur Unterstützung von Wohnkosten,
    3. Ziffer 3
      zur Förderung von Studien an grenznahen nichtösterreichischen Universitäten und an nichtösterreichischen Fernuniversitäten,
    4. Ziffer 4
      zur Förderung nach Maßgabe der Studienvorschriften besonderer Studienleistungen,
    5. Ziffer 5
      zur Förderung von Auslandsaufenthalten,
    6. Ziffer 6
      zur Förderung wissenschaftlicher oder künstlerischer Arbeiten,
    7. Ziffer 7
      zur Förderung des Erwerbs von Berufspraxis,
    8. Ziffer 8
      zur Unterstützung bei der Finanzierung von Studienbeiträgen,
    9. Ziffer 9
      zur Förderung behinderter Studierender im Sinne des Paragraph 19, Absatz 3, Ziffer 3,
    Studienunterstützungen (Kostenzuschüsse, Sachzuwendungen) gewähren. Für zwei Semester darf eine Studienunterstützung 180 Euro nicht unterschreiten und den Betrag der höchstmöglichen Studienbeihilfe für diesen Zeitraum nicht überschreiten.
  2. Absatz 2Für Studienunterstützungen ist im Bereich jedes Bundesministeriums jährlich ein Betrag von mindestens 1% der jeweiligen Aufwendungen des letzten Kalenderjahres für die Studienförderung zur Verfügung zu stellen.