Absatz eins,Die Bemessungsgrundlage des Studierenden, der Eltern sowie des Ehegatten des Studierenden umfasst das Einkommen gemäß den Paragraphen 8 bis 10 abzüglich der Freibeträge gemäß Absatz 4 und der nachstehenden Absetzbeträge für die Personen, für die entweder der Studierende, einer seiner Elternteile oder sein Ehegatte kraft Gesetzes Unterhalt leistet:
- Ziffer einsfür jede Person bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres 2 762 Euro;
- Ziffer 2für jede Person nach Vollendung des 6. Lebensjahres bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres 3 707 Euro;
- Ziffer 3für jede Person nach Vollendung des 14. Lebensjahres bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres 4 216 Euro;
- Ziffer 4für jede Person nach Vollendung des 18. Lebensjahres, die gemäß Paragraph 123, Absatz 4, ASVG als Angehörige gilt oder die gemäß Paragraph 76, Absatz eins, Ziffer 2, ASVG begünstigt in der Krankenversicherung selbst versichert ist oder die Studienbeihilfe bezieht, ein Betrag in der Höhe der Höchststudienbeihilfe gemäß Paragraph 26, Absatz eins,; sofern es sich jedoch um auswärtige Studierende im Sinne des Paragraph 26, Absatz 2, handelt, ein Betrag in der Höhe der Höchststudienbeihilfe gemäß Paragraph 26, Absatz 2,;
- Ziffer 5für jedes erheblich behinderte Kind im Sinne des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 weitere 1 890 Euro.