Kurztitel

Studienförderungsgesetz 1992

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1992, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 47 aus 2008,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 19

Inkrafttretensdatum

01.09.2008

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013

Text

Verlängerung der Anspruchsdauer aus wichtigen Gründen

Paragraph 19,

  1. Absatz eins,Die Anspruchsdauer ist zu verlängern, wenn der Studierende nachweist, daß die Studienzeitüberschreitung durch einen wichtigen Grund verursacht wurde.
  2. Absatz 2,Wichtige Gründe im Sinne des Absatz eins, sind:
    1. Ziffer eins
      Krankheit des Studierenden, wenn sie durch fachärztliche Bestätigung nachgewiesen wird,
    2. Ziffer 2
      Schwangerschaft der Studierenden und
    3. Ziffer 3
      jedes unvorhergesehene oder unabwendbare Ereignis, wenn den Studierenden daran kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.
  3. Absatz 3,Die Anspruchsdauer ist ohne weiteren Nachweis über die Verursachung der Studienverzögerung in folgendem Ausmaß zu verlängern:
    1. Ziffer eins
      bei Schwangerschaft um ein Semester,
    2. Ziffer 2
      bei der Pflege und Erziehung eines Kindes vor Vollendung des sechsten Lebensjahres, zu der Studierende während ihres Studiums gesetzlich verpflichtet sind, um insgesamt höchstens zwei Semester je Kind,
    3. Ziffer 3
      bei Studierenden, deren Grad der Behinderung nach bundesgesetzlichen Vorschriften mit mindestens 50% festgestellt ist, um zwei Semester,
    4. Ziffer 4
      bei Ableistung des Präsenz- oder Zivildienstes während der Anspruchdauer um ein Semester für jeweils sechs Monate der Ableistung.
  4. Absatz 4,Der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur kann für Studierende im Sinne des Absatz 3, Ziffer 3, durch Verordnung die Anspruchsdauer unter Berücksichtigung von spezifisch den Studienfortgang betreffenden Behinderungen um bis zu 50% der vorgesehenen Studienzeit verlängern.
  5. Absatz 5,Das Vorliegen eines wichtigen Grundes bewirkt nur die Verlängerung der Anspruchsdauer, ohne von der Verpflichtung zum Nachweis eines günstigen Studienerfolges im Sinne der Paragraphen 20 bis 25 zu entheben.
  6. Absatz 6,Auf Antrag der Studierenden ist
    1. Ziffer eins
      bei Studien im Ausland, überdurchschnittlich umfangreichen und zeitaufwendigen wissenschaftlichen Arbeiten oder ähnlichen außergewöhnlichen Studienbelastungen die Anspruchsdauer um ein weiteres Semester zu verlängern oder
    2. Ziffer 2
      bei Vorliegen wichtiger Gründe im Sinne der Ziffer eins, oder der Absatz 2, 3 und 4 die Überschreitung der zweifachen Studienzeit des ersten Studienabschnittes zuzüglich eines Semesters (Paragraph 20, Absatz 2,), die Überschreitung der Studienzeit des zweiten und dritten Studienabschnittes des Diplomstudiums, die Überschreitung der Studienzeit des Bakkalaureatsstudiums oder des Magisterstudiums oder des Fachhochschul-Studienganges um mehr als zwei Semester (Paragraph 15, Absatz 3 und 4) nachzusehen,
    wenn das überwiegende Ausmaß der Studienzeitüberschreitung auf die genannten Gründe zurückzuführen und auf Grund der bisherigen Studienleistungen zu erwarten ist, dass der Studierende die Diplomprüfung, die Bakkalaureatsprüfung, die Magisterprüfung oder das Rigorosum innerhalb der Anspruchsdauer ablegen wird. Vor Erlassung des Bescheides ist innerhalb von sechs Wochen an Universitäten und Universitäten der Künste dem Studiendekan, sonst dem Leiter der Ausbildungseinrichtung Gelegenheit zu geben, zu Vorbringen von Studierenden über im Bereich der Ausbildungseinrichtung verursachte Studienverzögerungen Stellung zu nehmen.
  7. Absatz 7,Bei gleichzeitiger Einbringung eines Antrages gemäß Absatz 6, mit einer Vorstellung oder Berufung ist zuerst über den Antrag gemäß Absatz 6, zu entscheiden.
  8. Absatz 8,Ein mit rechtskräftigem Bescheid abgeschlossenes Verfahren über die Gewährung von Studienbeihilfe ist nach einer stattgebenden Entscheidung über einen Antrag gemäß Absatz 6, wiederaufzunehmen.
  9. Absatz 9,Anträge gemäß Absatz 6, Ziffer eins, sind in der Antragsfrist auf Studienbeihilfe in dem auf die Anspruchsdauer unmittelbar folgenden Semester zu stellen. Verspätet eingebrachte Anträge sind zurückzuweisen.
  10. Absatz 10,Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 47 aus 2008,)