Kurztitel

Bildungsdokumentationsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 499 aus 2003, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 55 aus 2008,

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 4,

Inkrafttretensdatum

12.02.2008

Außerkrafttretensdatum

31.07.2014

Text

Anlage 4

zu Paragraph 11, Absatz 2,

Betriebs- und Erhaltungsaufwand bei Bildungseinrichtungen

1. Gesamtdatensatz des Betriebs- und Erhaltungsaufwandes

1.1 Der Gesamtdatensatz besteht aus dem Kopfsatz (2.1), den Einnahmen- und Ausgabendatensätzen (2.2) und dem Ausstattungsdatensatz (2.3). Bei der Übermittlung des Gesamtdatensatzes ist das bereitgestellte Datenformat zu verwenden.

2. Inhalt des Gesamtdatensatzes

2.1 Der Kopfsatz enthält die Leitdaten der Übermittlung und hat folgenden Inhalt:

Merkmal

Inhalt

Bundesdienststelle

3.1

Erhebungsstichtag

3.2

2.2 Einnahmen- und Ausgabendatensätze (Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a und b Bildungsdokumentationsgesetz)

2.2.1 Die Eindeutigkeit eines Einnahmen- und Ausgabendatensatzes ist durch eine geeignete Datensatzkennung zu gewährleisten.

2.2.2 Ein Einnahmen- und Ausgabendatensatz hat zusätzlich zu der erforderlichen Datensatzkennung folgenden Inhalt:

Merkmal

Inhalt

Bezeichnung, Anschrift und Rechtsnatur des Erhalters der Bildungseinrichtung

3.3

Bildungseinrichtung (Schulkennzahl)

3.4

Einnahmen und Ausgaben in der Bildungseinrichtungserhaltung, gegliedert nach Einnahmen- und Ausgabenarten sowie Arten der Bildungseinrichtungen

3.5

2.3 Ausstattungsdatensatz (Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, Litera c, Bildungsdokumentationsgesetz)

2.3.1 Der Ausstattungsdatensatz hat die Flächen der Bildungseinrichtung gemäß Widmungscode DIN 277 zu enthalten.

2.3.2 Nach der erstmaligen Übermittlung des vollständigen Ausstattungsdatensatzes sind zu den nachfolgenden Erhebungsstichtagen und Berichtsterminen nur Ergänzungen bzw. Ergänzungsmeldungen bezogen auf den Stand der jeweils letzten Übermittlung vorzunehmen.

3. Transformation

3.1 Anzugeben ist die Dienststellenkennzahl der Bundesdienststelle, für die der Betriebs- und Erhaltungsaufwand nach Maßgabe des jeweiligen Bundesfinanzgesetzes budgetär veranschlagt worden ist.

3.2 Das Datum ist nach dem Muster „JJJJMMTT“ zu besetzen, zB „20031231“.

3.3 Zusätzlich zu Anschrift und Bezeichnung des Erhalters der Bildungseinrichtung sind folgende Werte mit den angegebenen Bedeutungen vorgesehen:

Wert

Bedeutung

11

Bund

3.4 Die Identifikationsnummer ist gemäß der vom Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur zur Verfügung gestellten österreichischen Schulendatei festzulegen.

3.5 Die Einnahmen und Ausgaben in der Bildungseinrichtungserhaltung sind bezogen auf die einzelne Bildungseinrichtung entsprechend der Systematik der Haushaltsverrechnung des Bundes (zweckgebundene und ordentliche Gebarung) darzustellen.