Absatz einsDer Leiter oder der Rechtsträger einer Bildungseinrichtung hat der Gesamtevidenz die in Paragraph 6, Absatz 2, Bildungsdokumentationsgesetz genannten Daten der Schüler in Form von Gesamtdatensätzen nach Maßgabe der Anlage 1 zu übermitteln. Paragraph 20, Absatz eins, zweiter Satz findet Anwendung.