Exekutionsordnung
RGBl. Nr. 79 aus 1896, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2008,
BG
Paragraph 281 b
01.03.2008
30.06.2021
EO
23/04 Exekutionsordnung
Ist anzuwenden, wenn das Versteigerungsedikt nach dem 29. Februar 2008 erlassen wird vergleiche Paragraph 410, Absatz 4,).
Ist der Ersteher bei einer Versteigerung im Internet mit der Abholung oder Bezahlung des Meistbots und der Transportkosten säumig, so ist der Gegenstand neuerlich auszubieten. Paragraph 278, Absatz 4, Sätze 2 und 3 sind anzuwenden.
31.05.2021
10001700
NOR40096481