Exekutionsordnung
RGBl. Nr. 79 aus 1896, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2008,
BG
Paragraph 278 a
01.03.2008
30.06.2021
EO
23/04 Exekutionsordnung
Ist anzuwenden, wenn das Versteigerungsedikt nach dem 29. Februar 2008 erlassen wird vergleiche Paragraph 410, Absatz 4,).
Nach Ablauf der Versteigerungsfrist ist der Zuschlag demjenigen zu erteilen, der bei Ablauf dieser Frist das höchste Anbot abgegeben hat. Der Ersteher ist von der Zuschlagserteilung zu verständigen. Er hat wegen eines Mangels der veräußerten Sache keinen Anspruch auf Gewährleistung.
31.05.2021
10001700
NOR40096478