Absatz eins,Den Verkaufsinteressenten ist die Besichtigung der Pfandstücke zu ermöglichen. Dies kann bei der Versteigerung im Internet entfallen.
Exekutionsordnung
RGBl. Nr. 79 aus 1896, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2008,
BG
Paragraph 274 c
01.03.2008
EO
23/04 Exekutionsordnung
Ist anzuwenden, wenn das Versteigerungsedikt nach dem 29. Februar 2008 erlassen wird vergleiche Paragraph 410, Absatz 4,).
Überstellungstermin
27.10.2017
10001700
NOR40096470