Exekutionsordnung
RGBl. Nr. 79 aus 1896, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2008,
BG
Paragraph 203
01.03.2008
30.06.2021
EO
23/04 Exekutionsordnung
Ist auch auf in diesem Zeitpunkt anhängige Exekutionsverfahren anzuwenden vergleiche Paragraph 410, Absatz 2,).
Das Versteigerungsverfahren ist vorbehaltlich der Anwendung des Paragraph 14, Absatz eins,, Paragraph 27, Absatz eins und Paragraph 41, Absatz 2, aufzuschieben, wenn zur Hereinbringung derselben Forderung Exekution auf wiederkehrende Geldforderungen geführt wird und der pfändbare Betrag voraussichtlich ausreichen wird, die hereinzubringende Forderung samt Nebengebühren im Laufe eines Jahres zu tilgen oder Exekution auf bewegliche körperliche Sachen geführt wird und die gepfändeten Sachen die hereinzubringende Forderung voraussichtlich decken werden.
jetzt Paragraph 153
31.05.2021
10001700
NOR40096463