Kurztitel

Exekutionsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 79 aus 1896, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2008,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 124

Inkrafttretensdatum

01.03.2008

Außerkrafttretensdatum

30.06.2021

Abkürzung

EO

Index

23/04 Exekutionsordnung

Beachte

Ist anzuwenden, wenn der Exekutionsantrag nach dem 29. Februar 2008 bei Gericht einlangt vergleiche Paragraph 410, Absatz 3,).

Text

Paragraph 124,

Aus den zur Verteilung gelangenden Ertragsüberschüssen sind nach den in Paragraphen 120 und 121 genannten Forderungen in der nachstehend angegebenen Reihenfolge zu berichtigen:

  1. Ziffer eins
    die Ansprüche des Verwalters auf Entlohnung und Ersatz der Barauslagen, soweit sie nicht schon durch die gewährten Vorschüsse (Paragraph 113,) gedeckt sind;
  2. Ziffer 2
    die nicht länger als drei Jahre vor Bewilligung der Zwangsverwaltung rückständigen, von der Liegenschaft zu entrichtenden Vermögensübertragungsgebüren und, soweit sie nicht schon im Sinne des Paragraph 120, unmittelbar aus den Erträgnissen berichtigt wurden, die im Paragraph 120, Absatz 2, Ziffer eins, bezeichneten Steuern und öffentlichen Abgaben sammt Verzugszinsen;
  3. Ziffer 3
    soweit nicht gleichfalls schon deren Berichtigung gemäß Paragraph 120, Absatz 2, Ziffer 5, erfolgt ist, die während der Zwangsverwaltung fällig werdenden oder aus dem letzten Jahre vor Bewilligung der Zwangsverwaltung rückständigen Zinsen, Renten, Unterhaltsgelder und sonstigen wiederkehrenden Leistungen aus Forderungen und Rechten, die auf der Liegenschaft sichergestellt sind, einschließlich der im Paragraph 120, Absatz 2, Ziffer 5, bezeichneten Capitalsabschlagszahlungen, in der den Bezugsrechten selbst zukommenden Rangordnung, vorausgesetzt, dass diesen Bezugsrechten der Vorrang vor dem betreibenden Gläubiger gebürt.

Schlagworte

Vermögensübertragungsgebühr, Kapitalsabschlagszahlung

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2021

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR40096431