Absatz einsDer Gewerbliche Vermögensberater (§ 94 Z 75) ist berechtigt zur
- Ziffer einsBeratung bei Aufbau, Sicherung und Erhaltung von Vermögen und Finanzierung mit Ausnahme der Anlageberatung in Bezug auf Finanzinstrumente (§ 3 Abs. 2 Z 1 WAG 2007),
- Ziffer 2Vermittlung von
- Litera aVeranlagungen und Investitionen, ausgenommen Finanzinstrumente (§ 3 Abs. 2 Z 3 WAG 2007),
- Litera bPersonalkrediten und Hypothekarkrediten und Finanzierungen und
- Litera cLebens- und Unfallversicherungen.