Absatz einsEiner Gewerbeberechtigung für das Gewerbe der Elektrotechnik (§ 94 Z 16) bedarf es für
- Ziffer einsdie Installation elektrischer Starkstromanlagen und -einrichtungen ohne Einschränkung hinsichtlich der Leistung oder der Spannung,
- Ziffer 2die Errichtung von Blitzschutzanlagen,
- Ziffer 3die Errichtung von Alarmanlagen für Betriebe, Gebäude oder Grundstücke und
- Ziffer 4die Errichtung von Brandmeldeanlagen.