Absatz einsDie Behörde (Paragraph 21,) hat in begründeten Zweifelsfällen auf Antrag des in Betracht kommenden Beitragsschuldners oder des Bundes, vertreten durch das Zollamt, durch Bescheid festzustellen,
- Ziffer einsob eine Sache Abfall ist,
- Ziffer 2ob ein Abfall dem Altlastenbeitrag unterliegt,
- Ziffer 3ob eine beitragspflichtige Tätigkeit vorliegt,
- Ziffer 4welche Abfallkategorie gemäß Paragraph 6, Absatz eins, vorliegt,
- Ziffer 5ob die Voraussetzungen vorliegen, die Zuschläge gemäß Paragraph 6, Absatz 2, oder 3 nicht anzuwenden,
- Ziffer 6welche Deponie(unter)klasse gemäß Paragraph 6, Absatz 4, vorliegt.