Kurztitel

Altlastensanierungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 299 aus 1989, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2008,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7,

Inkrafttretensdatum

01.04.2008

Abkürzung

ALSAG

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Beitragsschuld

Paragraph 7,

  1. Absatz einsDie Beitragsschuld entsteht im Fall der Beförderung von Abfällen zu einer Tätigkeit gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins bis 3a außerhalb des Bundesgebietes mit Ablauf des Kalendervierteljahres, in dem die Beförderung begonnen wurde, bei allen übrigen beitragspflichtigen Tätigkeiten mit Ablauf des Kalendervierteljahres, in dem die beitragspflichtige Tätigkeit vorgenommen wurde.
  2. Absatz 2Ein Antrag auf Feststellungsbescheid gemäß Paragraph 10, zieht für das Entstehen der Beitragsschuld keine aufschiebende Wirkung nach sich.

Zuletzt aktualisiert am

26.04.2024

Gesetzesnummer

10010583

Dokumentnummer

NOR40096279