Kurztitel

Altlastensanierungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 299 aus 1989, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2008,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6,

Inkrafttretensdatum

01.04.2008

Außerkrafttretensdatum

31.12.2010

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Höhe des Beitrags

  § 6. (1) Sofern die folgenden Absätze nicht anderes bestimmen,

beträgt der Altlastenbeitrag für beitragspflichtige Tätigkeiten

gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 bis 4 je angefangene Tonne für

  1. a) Erdaushub oder

     b) Baurestmassen oder gleichartige Abfälle aus der Produktion

        von Baustoffen gemäß Anhang 2 der Deponieverordnung 2008,

        BGBl. II Nr. 39/2008, oder

     c) sonstige mineralische Abfälle, welche die Grenzwerte für die

        Annahme von Abfällen auf einer Baurestmassendeponie gemäß

        Deponieverordnung 2008 (Anhang 1, Tabelle 5 und 6), BGBl. II

        Nr. 39/2008, einhalten,

     ab 1. Jänner 2008 .....................  8,00 Euro,

  2. alle übrigen Abfälle

     ab 1. Jänner 2008 ..................... 87,00 Euro.

  (2) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 40/2008)

  (3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 40/2008)

  (4) Werden Abfälle auf einer Deponie abgelagert, beträgt der

Altlastenbeitrag je angefangene Tonne auf

  1. Bodenaushub-, Inertabfall- oder Baurestmassendeponien

     ab 1. Jänner 2008 .....................  8,00 Euro,

  2. Reststoffdeponien

     ab 1. Jänner 2008 ..................... 18,00 Euro,

  3. Massenabfalldeponien oder Deponien

     für gefährliche Abfälle

     ab 1. Jänner 2008 ..................... 26,00 Euro,

  4. Deponien, auf denen noch Abfälle mit hohen biologisch

     abbaubaren Anteilen, insbesondere Siedlungsabfälle, abgelagert

     werden,

     ab 1. Jänner 2008 ..................... 87,00 Euro.

Werden Abfälle zur Ablagerung auf einer Deponie außerhalb des

Bundesgebietes befördert, sind bei der Beurteilung der

Gleichwertigkeit die Kriterien der Deponie(unter)klasse gemäß

Deponieverordnung 2008, BGBl. II Nr. 39/2008, insbesondere die

wesentlichen Abfallannahmekriterien und die genehmigten Abfallarten,

zu berücksichtigen.

  (4a) Der Altlastenbeitrag beträgt für das Verbrennen von Abfällen

gemäß § 3 Abs. 1 Z 2, das Herstellen von Brennstoffprodukten aus

Abfällen gemäß § 3 Abs. 1 Z 3 oder das Befördern von Abfällen zu

einer Tätigkeit gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 oder 3 außerhalb des

Bundesgebietes je angefangene Tonne

     ab 1. Jänner 2006 ...................................  7,00 €.

  (4b) Der Altlastenbeitrag beträgt für eine beitragspflichtige

Tätigkeit gemäß § 3 Abs. 1 Z 3a oder für das Befördern von Abfällen

zu einer Tätigkeit gemäß § 3 Abs. 1 Z 3a außerhalb des

Bundesgebietes je angefangene Tonne

  ab 1. Jänner 2008 ....................... 7,00 Euro.

  1. Absatz 5Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2000,)
  2. Absatz 6Der Beitragsschuldner hat nachzuweisen, welche Beitragssätze gemäß Absatz eins und 4 bis 4b zur Anwendung kommen.
  3. Absatz 7Altlastenbeiträge, die vom Beitragsschuldner seinen Kunden gesondert ausgewiesen weiterverrechnet werden, sind in der Höhe des verrechneten Betrages abzuführen.

Schlagworte

Deponiegasbehandlung, Bodenaushubdeponie

Zuletzt aktualisiert am

13.04.2021

Gesetzesnummer

10010583

Dokumentnummer

NOR40096278