Altlastensanierungsgesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 299 aus 1989, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2008,
BG
Paragraph 6,
01.04.2008
31.12.2010
83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
Höhe des Beitrags
§ 6. (1) Sofern die folgenden Absätze nicht anderes bestimmen,
beträgt der Altlastenbeitrag für beitragspflichtige Tätigkeiten
gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 bis 4 je angefangene Tonne für
1. a) Erdaushub oder
b) Baurestmassen oder gleichartige Abfälle aus der Produktion
von Baustoffen gemäß Anhang 2 der Deponieverordnung 2008,
BGBl. II Nr. 39/2008, oder
c) sonstige mineralische Abfälle, welche die Grenzwerte für die
Annahme von Abfällen auf einer Baurestmassendeponie gemäß
Deponieverordnung 2008 (Anhang 1, Tabelle 5 und 6), BGBl. II
Nr. 39/2008, einhalten,
ab 1. Jänner 2008 ..................... 8,00 Euro,
2. alle übrigen Abfälle
ab 1. Jänner 2008 ..................... 87,00 Euro.
(2) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 40/2008)
(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 40/2008)
(4) Werden Abfälle auf einer Deponie abgelagert, beträgt der
Altlastenbeitrag je angefangene Tonne auf
1. Bodenaushub-, Inertabfall- oder Baurestmassendeponien
ab 1. Jänner 2008 ..................... 8,00 Euro,
2. Reststoffdeponien
ab 1. Jänner 2008 ..................... 18,00 Euro,
3. Massenabfalldeponien oder Deponien
für gefährliche Abfälle
ab 1. Jänner 2008 ..................... 26,00 Euro,
4. Deponien, auf denen noch Abfälle mit hohen biologisch
abbaubaren Anteilen, insbesondere Siedlungsabfälle, abgelagert
werden,
ab 1. Jänner 2008 ..................... 87,00 Euro.
Werden Abfälle zur Ablagerung auf einer Deponie außerhalb des
Bundesgebietes befördert, sind bei der Beurteilung der
Gleichwertigkeit die Kriterien der Deponie(unter)klasse gemäß
Deponieverordnung 2008, BGBl. II Nr. 39/2008, insbesondere die
wesentlichen Abfallannahmekriterien und die genehmigten Abfallarten,
zu berücksichtigen.
(4a) Der Altlastenbeitrag beträgt für das Verbrennen von Abfällen
gemäß § 3 Abs. 1 Z 2, das Herstellen von Brennstoffprodukten aus
Abfällen gemäß § 3 Abs. 1 Z 3 oder das Befördern von Abfällen zu
einer Tätigkeit gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 oder 3 außerhalb des
Bundesgebietes je angefangene Tonne
ab 1. Jänner 2006 ................................... 7,00 €.
(4b) Der Altlastenbeitrag beträgt für eine beitragspflichtige
Tätigkeit gemäß § 3 Abs. 1 Z 3a oder für das Befördern von Abfällen
zu einer Tätigkeit gemäß § 3 Abs. 1 Z 3a außerhalb des
Bundesgebietes je angefangene Tonne
ab 1. Jänner 2008 ....................... 7,00 Euro.
Deponiegasbehandlung, Bodenaushubdeponie
13.04.2021
10010583
NOR40096278