Exekutionsordnung
RGBl. Nr. 79/1896 zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2008,
BG
Paragraph 87,
01.03.2008
30.06.2021
EO
23/04 Exekutionsordnung
Ist anzuwenden, wenn der Exekutionsantrag nach dem 29. Februar 2008 bei Gericht einlangt vergleiche Paragraph 410, Absatz 3,).
Zu Gunsten einer vollstreckbaren Geldforderung kann auf Antrag des betreibenden Gläubigers ein Pfandrecht an einer Liegenschaft des Verpflichteten oder an einem diesem gehörenden Liegenschaftsanteil, einem Superädifikat oder einem Baurecht begründet werden.
Exekution, Liegenschaftsanteil, Abteilung
31.05.2021
10001700
NOR40096253