Absatz eins,Das Vollstreckungsorgan hat den Vollzugsauftrag an dem im Antrag auf Exekutionsbewilligung genannten Ort zu vollziehen, außer es ist ihm bekannt, dass die Vollzugshandlung dort nicht durchgeführt werden kann.
Exekutionsordnung
RGBl. Nr. 79 aus 1896, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2008,
BG
Paragraph 25 b
01.03.2008
30.06.2021
EO
23/04 Exekutionsordnung
Ist auch auf in diesem Zeitpunkt anhängige Exekutionsverfahren anzuwenden vergleiche Paragraph 410, Absatz 2,).
31.05.2021
10001700
NOR40096246