Kurztitel

Tierseuchengesetz

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 177/1909 zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2008,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage eins,

Inkrafttretensdatum

01.01.2008

Abkürzung

TSG

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

Anhang A Tierarten, deren Haltung zu melden ist

Rinder

Schweine

Schafe

Ziegen

Einhufer

Neuweltkamele

Wildwiederkäuer

Geflügel

Tiere der Aquakultur, ausgenommen Heimtiere*

Bienen

Hasenartige, ausgenommen Heimtiere*

*Heimtiere im Sinne dieser Bestimmung sind Tiere, die als Gefährten oder aus Interesse am Tier im Haushalt gehalten werden oder die für diesen Zweck bestimmt sind oder gezüchtet werden, sofern sie nicht als Nutztiere oder zu anderen landwirtschaftlichen Zwecken gezüchtet oder gehalten werden und sofern sie nach ihrer Art für die Haltung als Heimtiere geeignet sind.

Zuletzt aktualisiert am

15.11.2017

Gesetzesnummer

10010172

Dokumentnummer

NOR40096228