Tierseuchengesetz
RGBl. Nr. 177/1909 zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2008,
BG
Anlage eins,
01.01.2008
TSG
86/01 Veterinärrecht allgemein
Rinder
Schweine
Schafe
Ziegen
Einhufer
Neuweltkamele
Wildwiederkäuer
Geflügel
Tiere der Aquakultur, ausgenommen Heimtiere*
Bienen
Hasenartige, ausgenommen Heimtiere*
*Heimtiere im Sinne dieser Bestimmung sind Tiere, die als Gefährten oder aus Interesse am Tier im Haushalt gehalten werden oder die für diesen Zweck bestimmt sind oder gezüchtet werden, sofern sie nicht als Nutztiere oder zu anderen landwirtschaftlichen Zwecken gezüchtet oder gehalten werden und sofern sie nach ihrer Art für die Haltung als Heimtiere geeignet sind.
15.11.2017
10010172
NOR40096228