Absatz einsPersonen ist wegen der durch die Behinderung ihres Erwerbes entstandenen Vermögensnachteile dann eine Entschädigung zu leisten, wenn und soweit sie
- Ziffer einsin einem Gehöft, über das wegen Verdachtes oder Ausbruches der Maul- und Klauenseuche oder der hochpathogenen Form der Geflügelpest gemäß Paragraph 20, Absatz 2, Litera a, oder Paragraph 24, Absatz 4, Litera e, oder in einem Gebiet, über das wegen Maul- und Klauenseuche gemäß Paragraph 24, Absatz 4, Litera f, eine Sperre verhängt worden ist, wohnen oder beschäftigt sind oder
- Ziffer 2ein Unternehmen betreiben, das gemäß Paragraph 24, Absatz 7, wegen Maul- und Klauenseuche gesperrt worden ist oder in einem in Ziffer eins, beschriebenen Gehöft eine Betriebsstätte oder ihren Sitz haben oder
- Ziffer 3in einem solchen Unternehmen beschäftigt sind
und sie in diesen Fällen durch eine solche Maßnahme in ihrem Erwerb behindert worden sind und dadurch ein Verdienstentgang eingetreten ist.