Kurztitel

Rotkreuzgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2008,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

01.02.2008

Außerkrafttretensdatum

18.07.2024

Abkürzung

RKG

Index

26/02 Marken- und Musterschutz

Text

Verwaltungsstrafen

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,Wer den Bestimmungen des Paragraph 8, Absatz eins und 2 zuwiderhandelt, begeht, sofern nicht ein gerichtlich zu ahndender Tatbestand vorliegt, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 360,-- Euro bis 3 600,-- Euro zu bestrafen.
  2. Absatz 2,Wer die Tat gemäß Absatz eins, in einer Form begeht, durch die die Verwendung missbräuchlich bezeichneter Gegenstände einer breiten Öffentlichkeit bekannt wird, ist mit einer Geldstrafe von 800,-- Euro bis 15 000,-- Euro zu bestrafen.
  3. Absatz 3,Wird eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 8, Absatz eins, begangen, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde auf Kosten des Eigentümers die Beseitigung der gesetzwidrigen Bezeichnung zu verfügen. Gesetzwidrig bezeichnete Gegenstände können für verfallen erklärt werden.
  4. Absatz 4,Auf Antrag des Österreichischen Roten Kreuzes ist im Verwaltungsstrafbescheid auf die Veröffentlichung der Teile des Bescheides auf Kosten des Verurteilten zu erkennen, deren Mitteilung zur Unterrichtung der Öffentlichkeit über die Verwaltungsübertretung und ihre Verfolgung erforderlich ist. Die zu veröffentlichenden Teile sind im Bescheid anzuführen. Die Bestimmungen des Mediengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 314 aus 1981, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 151 aus 2005,, über die Urteilsveröffentlichung sind anzuwenden.
  5. Absatz 5,Dem Österreichischen Roten Kreuz kommt im gesamten Verwaltungsverfahren Parteistellung gemäß Paragraph 8, AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der jeweils geltenden Fassung, zu.
  6. Absatz 6,Wird die Zuwiderhandlung gegen die Bestimmungen des Paragraph 8, Absatz eins und 2 jedoch durch eine Person begangen, die dem Heeresdisziplinarrecht unterliegt, findet Absatz eins, keine Anwendung; über eine solche Person ist jedoch, unbeschadet der strafgesetzlichen Verantwortlichkeit, ein Disziplinarverfahren gemäß den Bestimmungen des Heeresdisziplinargesetzes 2002, BGBl. römisch eins Nr. 167 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 116 aus 2006, durchzuführen.

Schlagworte

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 167 aus 2002,

Zuletzt aktualisiert am

19.07.2024

Gesetzesnummer

20005667

Dokumentnummer

NOR40096205