(6)Absatz 6,Wird die Zuwiderhandlung gegen die Bestimmungen des § 8 Abs. 1 und 2 jedoch durch eine Person begangen, die dem Heeresdisziplinarrecht unterliegt, findet Abs. 1 keine Anwendung; über eine solche Person ist jedoch, unbeschadet der strafgesetzlichen Verantwortlichkeit, ein Disziplinarverfahren gemäß den Bestimmungen des Heeresdisziplinargesetzes 2002, BGBl. I Nr. 167 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 116/2006 durchzuführen.Wird die Zuwiderhandlung gegen die Bestimmungen des Paragraph 8, Absatz eins und 2 jedoch durch eine Person begangen, die dem Heeresdisziplinarrecht unterliegt, findet Absatz eins, keine Anwendung; über eine solche Person ist jedoch, unbeschadet der strafgesetzlichen Verantwortlichkeit, ein Disziplinarverfahren gemäß den Bestimmungen des Heeresdisziplinargesetzes 2002, BGBl. römisch eins Nr. 167 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 116 aus 2006, durchzuführen.