Kurztitel

Rotkreuzgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2008,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.02.2008

Abkürzung

RKG

Index

26/02 Marken- und Musterschutz

Text

Verbreitung des Gedankenguts des Roten Kreuzes, Jugendrotkreuz

Paragraph 3,

Das Österreichische Rote Kreuz hat auch die Aufgabe, das Gedankengut des Roten Kreuzes sowie Geist und Inhalt der Genfer Abkommen und Zusatzprotokolle zu verbreiten. Für den Bereich der schulischen und außerschulischen Bildungseinrichtungen wird diese Aufgabe im Rahmen des Österreichischen Roten Kreuzes vom Österreichischen Jugendrotkreuz wahrgenommen, das im Zusammenwirken mit Lehrerinnen und Lehrern, Eltern, Kindern und Jugendlichen insbesondere bestrebt ist, junge Menschen zu humanitärer Gesinnung und zu mitmenschlichem Verhalten hinzuführen.

Zuletzt aktualisiert am

02.03.2020

Gesetzesnummer

20005667

Dokumentnummer

NOR40096198