Absatz eins,Der Landeshauptmann hat zur Begutachtung
- Ziffer einsder fachlichen Befähigung von Personen, Kraftfahrzeuge zu lenken, sachverständige Fahrprüfer, und
- Ziffer 2der gesundheitlichen Eignung von Bewerbern um eine Lenkberechtigung sachverständige Ärzte
zu bestellen. Die Sachverständigen sind auf die Dauer von höchstens fünf Jahren zu bestellen, müssen für diese Begutachtung besonders geeignet sein und unterliegen den allgemeinen Bestimmungen des Paragraph 128, KFG 1967 über Sachverständige. Die in den Ermächtigungsbescheiden der sachverständigen Ärzte ausgesprochenen Beschränkungen auf bestimmte Behördensprengel gelten als nicht beigesetzt.