Absatz einsDie Lenkberechtigung darf nur für folgende Klassen und Unterklassen von Kraftfahrzeugen gemäß Paragraph 2, KFG 1967 erteilt werden:
- Ziffer einsKlasse A:
- Litera aMotorräder und Motorräder mit Beiwagen sowie
- Litera bKraftfahrzeuge mit drei oder vier Rädern, deren Eigenmasse nicht mehr als 400 kg beträgt;
Vorstufe A beschränkt die Lenkberechtigung für die Klasse A auf das Lenken von Leichtmotorrädern. - Ziffer 2Klasse B:
- Litera aKraftwagen mit nicht mehr als acht Plätzen für beförderte Personen außer dem Lenkerplatz und mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3 500 kg,
- Litera bKraftfahrzeuge mit drei Rädern,
- Litera cKrafträder mit einem Hubraum von nicht mehr als 125 ccm und einer Motorleistung von nicht mehr als 11 kW, wenn der Besitzer der Lenkberechtigung für die Klasse B
- Sub-Litera, a, aseit mindestens fünf Jahren ununterbrochen im Besitz einer gültigen Lenkberechtigung für die Klasse B ist,
- Sub-Litera, b, bsich nicht mehr in der Probezeit gemäß Paragraph 4, befindet,
- Sub-Litera, c, cnachweist, praktischen Unterricht im Lenken von derartigen Krafträdern genommen zu haben und
- Sub-Litera, d, dder Code 111 in den Führerschein eingetragen ist.
- 3 Punkt einsKlasse C:
- Litera aKraftwagen mit nicht mehr als acht Plätzen für beförderte Personen außer dem Lenkerplatz und mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3 500 kg,
- Litera bSonderkraftfahrzeuge,
- Litera cFahrzeuge der Klasse D - sofern keine Fahrgäste befördert werden - innerhalb Österreichs, wenn dem Lenker die Lenkerberechtigung für die Gruppe C gemäß Paragraph 65, KFG 1967 erteilt wurde oder wenn der Lenker das 21. Lebensjahr vollendet hat und seit mindestens zwei Jahren im Besitz einer Lenkberechtigung für die Klasse C ist und
- Sub-Litera, a, aes sich entweder um Überprüfungs- oder Begutachtungsfahrten zur Feststellung des technischen Zustandes des Fahrzeuges handelt oder
- Sub-Litera, b, bzum Entfernen eines Busses aus der Gefahrenzone dient.
- 3 Punkt 2Unterklasse C1: Kraftwagen der Klasse C mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 7 500 kg.
- Ziffer 4Klasse D:
- Litera aKraftwagen mit mehr als acht Plätzen für beförderte Personen außer dem Lenkerplatz,
- Litera bSonderkraftfahrzeuge.
- Ziffer 5Klasse E: Kraftwagen, mit denen andere als leichte Anhänger gezogen werden; die Klasse E gilt nur in Verbindung mit einer Lenkberechtigung für die betreffende Fahrzeugklasse oder -unterklasse.
- Ziffer 6Klasse F:
- Litera aZugmaschinen,
- Litera bMotorkarren,
- Litera cselbstfahrende Arbeitsmaschinen,
- Litera dlandwirtschaftliche selbstfahrende Arbeitsmaschinen,
- Litera eTransportkarren,
jeweils mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 50 km/h sowie- Litera fEinachszugmaschinen, die mit einem anderen Fahrzeug oder Gerät so verbunden sind, daß sie mit diesem ein einziges Kraftfahrzeug bilden, das nach seiner Eigenmasse und seiner Bauartgeschwindigkeit einer Zugmaschine mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h entspricht und
- Litera gSonderkraftfahrzeuge.
- Ziffer 7Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 2002,)