(3)Absatz 3,Gilt ein Soldat aus dem
Wehrdienst als Zeitsoldat oder
als nach Abs. 2 vorzeitig entlassen, so ist die Dauer des Auslandseinsatzpräsenzdienstes auf die Dauer des jeweiligen Wehrdienstes anzurechnen, aus dem der Soldat als vorzeitig entlassen gilt. Sofern die Dauer eines solchen Wehrdienstes nach Beendigung des Auslandseinsatzpräsenzdienstes noch nicht abgelaufen ist, wird dieser Wehrdienst unmittelbar im Anschluss an den Auslandseinsatzpräsenzdienst fortgesetzt. In diesem Fall gelten die Soldaten mit diesem Tag als zu einem solchen Wehrdienst einberufen.als nach Absatz 2, vorzeitig entlassen, so ist die Dauer des Auslandseinsatzpräsenzdienstes auf die Dauer des jeweiligen Wehrdienstes anzurechnen, aus dem der Soldat als vorzeitig entlassen gilt. Sofern die Dauer eines solchen Wehrdienstes nach Beendigung des Auslandseinsatzpräsenzdienstes noch nicht abgelaufen ist, wird dieser Wehrdienst unmittelbar im Anschluss an den Auslandseinsatzpräsenzdienst fortgesetzt. In diesem Fall gelten die Soldaten mit diesem Tag als zu einem solchen Wehrdienst einberufen.