Kurztitel

Auslandseinsatzgesetz 2001

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2001, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 18 aus 2008,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.01.2008

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013

Text

Auslandseinsatzpräsenzdienst

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Auf den Auslandseinsatzpräsenzdienst sind, sofern nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, die Bestimmungen des Wehrgesetzes 2001 (WG 2001), Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 146, betreffend den Präsenzdienst anzuwenden. Für Frauen gilt dabei Paragraph 39, Absatz eins und 2 WG 2001 betreffend die Miliztätigkeiten von Frauen und das Beschäftigungsverbot.
  2. Absatz 2,Zum Auslandseinsatzpräsenzdienst dürfen auf Grund schriftlicher freiwilliger Meldung und nach Maßgabe militärischer Interessen herangezogen werden
    1. Ziffer eins
      Wehrpflichtige und
    2. Ziffer 2
      Frauen, die zum Ausbildungsdienst heranziehbar sind. Eine freiwillige Meldung darf erst nach Vollendung des 18. Lebensjahres eingebracht werden.
  3. Absatz 3,Die freiwillige Meldung kann ohne Angabe von Gründen schriftlich zurückgezogen werden. Diese Zurückziehung ist beim Heerespersonalamt einzubringen und wird wirksam, wenn sie spätestens bis zum Ablauf des dem Einberufungstermin vorangehenden Tages eingelangt ist. Mit ihrem rechtzeitigen Einlangen tritt eine bereits rechtswirksam verfügte Einberufung außer Kraft.
  4. Absatz 4,Die Eignung von Personen nach Absatz 2, zum Auslandseinsatzpräsenzdienst darf auch außerhalb eines solchen Wehrdienstes auf Grund einer entsprechenden Untersuchung festgestellt werden.