Absatz eins,Auf den Auslandseinsatzpräsenzdienst sind, sofern nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, die Bestimmungen des Wehrgesetzes 2001 (WG 2001), Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 146, betreffend den Präsenzdienst anzuwenden. Für Frauen gilt dabei Paragraph 39, Absatz eins und 2 WG 2001 betreffend die Miliztätigkeiten von Frauen und das Beschäftigungsverbot.