Kurztitel

Militärbefugnisgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2000, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 18 aus 2008,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 35

Inkrafttretensdatum

01.01.2008

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013

Text

Verfahrensrechtliche Sonderregelungen

Paragraph 35,

  1. Absatz eins,Kann ein Leistungsbescheid oder ein Vollzugsbescheid nach den Bestimmungen des Zustellgesetzes (ZustG), Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982,, nicht ohne eine den Zweck der Leistungsanforderung gefährdende Verzögerung zugestellt werden, so ist die rechtswirksame Zustellung eines solchen Bescheides an
    1. Ziffer eins
      den Leistungspflichtigen oder
    2. Ziffer 2
      den jeweiligen Inhaber des Leistungsgegenstandes oder
    3. Ziffer 3
      den Leiter oder Stellvertreter oder einen sonstigen Funktionsträger mit maßgeblichem Einfluss auf die Führung einer Arbeitsstätte eines zu einer Werkleistung herangezogenen Unternehmens
    an jedem Ort zulässig, an dem eine dieser Personen angetroffen wird.
  2. Absatz 2,Der Leistungsbescheid, der Bereitstellungsbescheid und der Vollzugsbescheid sind schriftlich zu erlassen.
  3. Absatz 3,Einer Berufung gegen einen Leistungsbescheid oder einen Vollzugsbescheid kommt keine aufschiebende Wirkung zu.
  4. Absatz 4,Gegen einen Aufhebungsbescheid ist eine Berufung nicht zulässig.