(5)Absatz 5,Der Festgenommene ist unverzüglich zu überstellen
im Fall des Abs. 1 dem zur Verfolgung der gerichtlich strafbaren Handlung zuständigen Gericht oderim Fall des Absatz eins, dem zur Verfolgung der gerichtlich strafbaren Handlung zuständigen Gericht oder
im Fall des Abs. 2 der für das Verwaltungsstrafverfahren in erster Instanz zuständigen Behörde.im Fall des Absatz 2, der für das Verwaltungsstrafverfahren in erster Instanz zuständigen Behörde.
Im Falle des Abs. 1 ist vor einer solchen Überstellung unverzüglich der Staatsanwalt zu verständigen. Erklärt dieser, dass er keinen Antrag auf Verhängung der Untersuchungshaft stellen werde, so ist der Festgenommene sogleich freizulassen. In allen Fällen ist der Festgenommene unverzüglich freizulassen, wenn der Grund der Festnahme schon vor der Überstellung wegfällt. Er darf durch militärische Organe in keinem Fall länger als 24 Stunden festgehalten werden.Im Falle des Absatz eins, ist vor einer solchen Überstellung unverzüglich der Staatsanwalt zu verständigen. Erklärt dieser, dass er keinen Antrag auf Verhängung der Untersuchungshaft stellen werde, so ist der Festgenommene sogleich freizulassen. In allen Fällen ist der Festgenommene unverzüglich freizulassen, wenn der Grund der Festnahme schon vor der Überstellung wegfällt. Er darf durch militärische Organe in keinem Fall länger als 24 Stunden festgehalten werden.