Kurztitel

Heeresgebührengesetz 2001

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2001, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2008,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 41

Inkrafttretensdatum

01.01.2008

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013

Text

Fortzahlung durch andere Arbeitgeber

Paragraph 41,

  1. Absatz eins,Werden Anspruchsberechtigten für die Dauer eines Wehrdienstes nach Paragraph 36, Absatz eins, ihre Bezüge durch einen anderen Arbeitgeber im Inland als dem Bund fortgezahlt, so besteht kein Entschädigungsanspruch nach Paragraph 36, Absatz 2, Dieser Anspruch fällt jedoch nur dann weg, wenn die Bezüge mindestens in einer Höhe fortgezahlt werden, die dem Ausmaß einer Entschädigung nach Paragraph 36, Absatz 2, entspricht.
  2. Absatz 2,Ein Arbeitgeber hat auf Antrag Anspruch auf Kostenersatz in der Höhe der dem Anspruchsberechtigten fortgezahlten Bezüge, soweit diese Kosten das Ausmaß einer Entschädigung nach Paragraph 36, Absatz 2, nicht übersteigen. Dieser Kostenersatz darf in Summe mit der Pauschalentschädigung einen Betrag von 360 vH des Bezugsansatzes pro Kalendermonat nicht übersteigen. Ein Anspruch auf Kostenersatz besteht nicht, wenn die für den jeweiligen Wehrdienst fortgezahlten Bezüge nach Abzug der darauf entfallenden Lohnsteuer 25vH des Kleinbetrages nach Paragraph 242, BAO nicht übersteigen.
  3. Absatz 3,Ein Anspruch auf Kostenersatz nach Absatz 2, besteht auch im Falle einer Fortzahlung der Bezüge nach Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer 2,