Kurztitel

Zustellgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2008,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 34

Inkrafttretensdatum

01.01.2008

Außerkrafttretensdatum

30.11.2019

Abkürzung

ZustG

Index

40/01 Verwaltungsverfahrensgesetze

Text

Ermittlung des Zustelldienstes und Übermittlung des zuzustellenden Dokuments an diesen

Paragraph 34,

  1. Absatz eins,Soll die Zustellung durch einen Zustelldienst erfolgen, so hat die Behörde den Ermittlungs- und Zustelldienst zu beauftragen, zu ermitteln, ob der Empfänger
    1. Ziffer eins
      bei einem Zustelldienst angemeldet ist und
    2. Ziffer 2
      die Zustellung nicht gemäß Paragraph 33, Absatz 2, zweiter Satz ausgeschlossen hat.
    Liegen diese Voraussetzungen vor, so sind die Informationen gemäß Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer 6 und 7 sowie die Internetadresse des Zustelldienstes, bei dem der Empfänger angemeldet ist, der Behörde zu übermitteln; andernfalls ist der Behörde mitzuteilen, dass diese Voraussetzungen nicht vorliegen. Steht der Behörde ein vom Empfänger akzeptiertes Format zur Verfügung, so hat sie das zuzustellende Dokument in diesem Format sowie gegebenenfalls in verschlüsselter Form dem Zustelldienst zu übermitteln.
  2. Absatz 2,Eine Abfrage zur Ermittlung der in Absatz eins, angeführten Daten darf nur auf Grund eines Auftrags einer Behörde nach Absatz eins, oder zum Zweck der nachweislichen Zusendung von Dokumenten im Auftrag von Privaten (Paragraph 29, Absatz 3,) vorgenommen werden. Als Suchkriterien dürfen nur die Daten gemäß Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer eins bis 5 verwendet werden.
  3. Absatz 3,Bei der Auswahl zwischen mehreren in Betracht kommenden Zustelldiensten ist jenen der Vorzug zu geben, gegenüber denen der Empfänger Angaben über die inhaltliche Verschlüsselung (Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer 7,) gemacht hat.

Anmerkung

Notifikationshinweis gemäß Artikel 12 der Richtlinie 83/189/EWG: Artikel 5,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2008,

Zuletzt aktualisiert am

13.06.2019

Gesetzesnummer

10005522

Dokumentnummer

NOR40096049