Absatz eins,Zur Bestimmung des Ermittlungs- und Zustelldienstes hat der Bundeskanzler die Leistungen gemäß Paragraph 29, Absatz eins, Ziffer eins bis 9 und Absatz 2, in einem gemeinsamen Vergabeverfahren im Sinne des Bundesvergabegesetzes 2006, Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 17, auszuschreiben. Der Zuschlag darf nur einem zugelassenen Zustelldienst erteilt werden. Der Bundeskanzler hat den Zuschlagsempfänger und die Höhe des diesem für die Erbringung der Leistungen gemäß Paragraph 29, Absatz eins, Ziffer eins bis 9 zustehenden Entgelts im Internet zu veröffentlichen.