Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 200/1982 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2008,
Text
Ausstattung der Dokumente; Zustellformulare; Zustellnachweise
§ 27.Paragraph 27,
Soweit dies erforderlich ist, hat die Bundesregierung durch Verordnung nähere Bestimmungen über
die Ausstattung der zuzustellenden Dokumente,
die bei der Zustellung zu verwendenden Formulare und
die für die elektronische Übermittlung einer Kopie des Zustellnachweises sowie für die Speicherung und Übermittlung der die Beurkundung der Zustellung betreffenden Daten erforderlichen technischen Voraussetzungen
zu erlassen.