Kurztitel

Zustellgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2008,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 19

Inkrafttretensdatum

01.01.2008

Außerkrafttretensdatum

28.02.2013

Text

Zurückstellung an die Behörde

Paragraph 19,

  1. Absatz eins,Dokumente, die weder zugestellt werden können noch nachzusenden sind oder die zwar durch Hinterlegung zugestellt, aber nicht abgeholt worden sind, sind der Behörde zurückzustellen.
  2. Absatz 2,Auf dem Dokument ist der Grund der Zurückstellung zu vermerken.