Zustellgesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2008,
BG
Paragraph 14
01.01.2008
ZustG
40/01 Verwaltungsverfahrensgesetze
Untersteht der Empfänger einer Anstaltsordnung und dürfen ihm auf Grund gesetzlicher Bestimmungen Dokumente nur durch den Leiter der Anstalt oder durch eine von diesem bestimmte Person oder durch den Untersuchungsrichter ausgehändigt werden, so ist das Dokument dem Leiter der Anstalt oder der von ihm bestimmten Person vom Zusteller zur Vornahme der Zustellung zu übergeben.
Notifikationshinweis gemäß Artikel 12 der Richtlinie 83/189/EWG: Artikel 5,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2008,.
19.04.2017
10005522
NOR40096029